Die Berechtigung, den Adel fallweise oder zeitweise nicht zu führen. Bei der Vornahme †œbürgerlicher†` Handlungen bspw. wurde so kein Präjudiz in bezug auf den Fortbestand des Adels bzw. dessen Wiederaufnahme gesetzt (Adelsverlust). Gefunden auf https://www.adelsrecht.de/Lexikon/P/Privelegium_de_non_usu/privelegium_de_n